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FG Rheinland-Pfalz, 01.04.2008 - 6 K 2551/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bemessung der Höhe des Steuersatzes für die Abgabe von verzehrfertigen Lebensmitteln; Abgrenzung zwischen Umsätzen als Gegenstand einer Lieferung und Umsätzen als Gegenstand einer Leistung in Hinblick auf einen Imbisswagen
- Judicialis
UStG § 3; ; UStG § 12 Abs. 1; ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; ; RL 77/388/EWG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abgrenzung von Lieferungen verzehrfertiger Waren zu sonstigen Leistungen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Abgrenzung von Lieferungen verzehrfertiger Waren zu sonstigen Leistungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 01.04.2008 - 6 K 2551/06
- BFH, 13.05.2009 - V B 37/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 02.05.1996 - C-231/94
Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 01.04.2008 - 6 K 2551/06
Bei der Abgabe von Speisen und Getränken im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit sind daher das Zurverfügungstellen einer Infrastruktur, die einen möblierten Speisesaal mit Nebenräumen wie Garderobe und Toiletten umfasst, die Information und Beratung der Kunden hinsichtlich der servierten Speisen und Getränke, die Darbietung der Speisen und Getränke in geeignetem Geschirr, die Bedienung und das Abdecken der Tische sowie die Reinigung nach dem Verzehr als Dienstleistungen anzusehen, die nicht notwendig mit der Vermarktung der Waren verbunden sind (vgl. EuGH-Urteile vom 2. Mai 1996 - Rs. C-231/94 --Faaborg-Gelting Linien A/S--, Slg. 1996, I-2395 undvom 10. März 2005 - Rs. C-491/03 --Herrmann--, Slg. 2005, I-2025). - EuGH, 10.03.2005 - C-491/03
Hermann - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Kommunale Steuer auf die …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 01.04.2008 - 6 K 2551/06
Bei der Abgabe von Speisen und Getränken im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit sind daher das Zurverfügungstellen einer Infrastruktur, die einen möblierten Speisesaal mit Nebenräumen wie Garderobe und Toiletten umfasst, die Information und Beratung der Kunden hinsichtlich der servierten Speisen und Getränke, die Darbietung der Speisen und Getränke in geeignetem Geschirr, die Bedienung und das Abdecken der Tische sowie die Reinigung nach dem Verzehr als Dienstleistungen anzusehen, die nicht notwendig mit der Vermarktung der Waren verbunden sind (vgl. EuGH-Urteile vom 2. Mai 1996 - Rs. C-231/94 --Faaborg-Gelting Linien A/S--, Slg. 1996, I-2395 undvom 10. März 2005 - Rs. C-491/03 --Herrmann--, Slg. 2005, I-2025). - BFH, 19.04.2007 - V B 124/05
Abgabe von Speisen; Verzehr an Ort und Stelle
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 01.04.2008 - 6 K 2551/06
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Grundsätze zur Beurteilung der Abgrenzung Lieferung und Dienstleistung bei der Abgabe von fertig zubereiteten Speisen im Wesentlichen durch das BFH-Urteil vom 26. Oktober 2006 - V R 58, 59/04 geklärt sind (vgl. BFH Beschluss vom 19. April 2007 - V B 124/05, BFH/NV 2007, 1545).